Satzung

 

§ 1

  1. Der Verein heißt „Reiterfreunde Illertal“ und hat seinen Sitz in Kirchdorf an der Iller.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  4. Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Sportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 – Aufgaben und Zweck

  1. Der Verein dient:  a) der Förderung des Reit- und Fahrsports, insbesondere der  Ausbildung der Jugend im Umgang mit Pferden,  b)  der Abhaltung von pferdesportlichen Veranstaltungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergl.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder (vgl. § 1).

 

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  3. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; Gründe für etwaige Ablehnungen werden nicht bekannt gegeben.
  4. Personen, die sich um den Verein oder um den Pferdesport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Antragstimme und Wahlrecht bei den Mitgliedsversammlungen, dürfen die Einrichtungen des Vereins benützen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:  a) die Satzungen des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu  unterstützen. b) die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung  vor Ablauf des ersten Monats des Geschäftsjahres und die Ordnungsgebühren innerhalb sechs Wochen zu zahlen. Wer seine finanziellen Pflichten versäumt, geht solange seiner Rechte verlustig.

 

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod des Mitglieds

b) durch Austritt, der spätestens bis zum 30. November mit Wirkung auf das folgende Geschäftsjahr dem Vorsitzenden zu erklären ist

c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand verfügt werden kann

–       sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt werden, insbesondere den Satzungen zuwidergehandelt wird oder die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt wurden;

–       wegen solcher Handlungen, die das Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet sind, die Ehrenhaftigkeit des Mitglieds in Frage stellen oder das Einvernehmen unter den Mitgliedern störten.

  1. Gegen die Ausschlussverfügung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig.
  2. Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche an den Verein zur Folge.

 

§ 6 – Organe des Vereins

Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:

– Vorsitzender

– Vorstand

– Mitgliederversammlung

 

§ 7 – Vorsitzender 

  1. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter ist Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt den Verein und besorgt dessen Geschäfte, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer, dem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
  2. Der erste Vorsitzende ist auf zwei Jahre zu wählen, der zweite Vorsitzende ist alternierend zum ersten ebenfalls auf zwei Jahre zu wählen (d. h. 1985 auf ein Jahr, künftig auf zwei Jahre). Schriftführer ist auf zwei Jahre mit dem 1. Vorsitzenden zu wählen, Kassier ist auf zwei Jahre mit dem zweiten Vorsitzenden zu wählen. Der Jugendvertreter wird jährlich gewählt.

Die Wahl erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung und die Gewählten werden zugleich mit den obigen Vereinsämtern betraut. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a) den Jahresvoranschlag aufzustellen

b) die Jahresabrechnung vorzulegen,

c) den Jahresbeitrag festzusetzen

d) die Aufnahme bei den einzelnen Mitgliedern bestätigen,

e) Ordnungsgebühren gegen Mitglieder wegen Versäumnissen und Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane zu verhängen,

f) den Ausschluss von Mitgliedern zu verhängen,

g) Ausschüsse für bestimmt Aufgaben zu bestellen,

h) Leistungsprüfungen und sonstige Veranstaltungen anzusetzen,

i) wichtige Angelegenheiten zu versorgen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, jedoch keinen Aufschub dulden.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Kalendermonats nach Schluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres stattfinden. Die Tagesordnung hierzu wird vom Vorsitzenden festgelegt und hat folgende Punkte zu enthalten:        

a) Bericht des Vorstandes (bzw. des Schriftführers) über das  abgelaufene Geschäftsjahr,                                                                                                                                               

b) Vorlage der vom Kassenführer aufgestellten Jahresschlussrechnung                          

c) Bericht des Rechnungsprüfers,                                                                                                       

d) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorsitzenden

e) geplante Veranstaltungen,

f) Anträge der Mitglieder.

  1. Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens acht Tage vorher durch die Gemeindemitteilungsblätter bekannt zu geben.
  2. Anträge der Mitglieder müssen mit Begründung mindestens vier Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für:a) jährliche Wahl des Rechnungsprüfers aus dem Kreis der Mitglieder, der die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung einen Bericht aufzustellen hat;b) Änderung der Satzung,c) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,d) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss,e) Auflösung des Vereins.Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Dasselbe Verfahren gilt für Wahlen; sie können auch durch Zuruf erfolgen.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht niederzulegen, der vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 § 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden, wenn er sie für notwendig hält, jederzeit einberufen werden. Wenn ein Drittel der Mitglieder den entsprechenden schriftlichen Antrag stellt, muss sie einberufen werden.

Bezüglich Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung findet § 9 Anwendung.

 

§ 11

Eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Berichts des Rechnungsprüfers ist mit der Bestätigung, dass Jahresabschluss und Bericht von der Mitgliederversammlung genehmigt sind, dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine vorzulegen.

 

 § 12 – Änderung der Satzung

Die Satzung darf nur auf einer vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Satzungsänderungen, welche die Vorschriften der Gemeinnützigkeitsverordnung betreffen, bedürfen der Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.

 

§ 13 – Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Die Auflösung darf nur von mindestens Zweidrittel sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, ist sechs Wochen später wiederholt eine Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen. Diese kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Kirchdorf an der Iller, den 27.01.84

gez.

Gabi Böhm                        Hans Spieler

Böhm R.                             Hasenkopf

Weikmann A.                    M. Kirchenmaier

Spieler Friedrich               M. Hörmann

 

Änderung der Satzung in 1983 § 8 (2), Turnus Wahl des Vorsitzenden ist von jährlich auf alle zwei Jahre geändert worden.